Nein. Die Heizkosten für leerstehende Wohn- und Geschäftsräume sind vom Vermieter zu tragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Heizkosten nicht individuell erfasst werden und eine leerstehende Wohnung nachweisbar nur so weit geheizt wird, dass keine Frostschäden entstehen. In diesem Fall muss der Vermieter nur ­einen Teil der Kosten übernehmen, die eigentlich auf die leerstehende Wohnung entfallen würden. Das heisst: ein Drittel bei Zwei- bis Dreifamilien­häusern, die Hälfte bei Vier- bis Achtfamilienhäusern und zwei Drittel bei grösseren Gebäuden sowie bei Büro- und Geschäftshäusern.