Nein. Für die Kostenauf­teilung im Stockwerkeigentum ist entscheidend, ob sich ein Objekt im Sonderrecht des Eigentümers befindet oder ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt.

Zwingend gemeinschaftliche Teile sind unter an­derem all diejenigen Bau­teile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und die Festigkeit des Gebäudes wichtig sind. Dar­unter fallen neben dem Fundament beispielsweise tragende Mauern, Böden, das Dach sowie auch ­Balkone.

Für Unterhaltskosten und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft zuständig. Deshalb müssen Sie sich nur entsprechend Ihrer Wertquote an den Repa­raturkosten beteiligen. 

Achtung: Die Innenausstattung des Balkons obliegt dem Eigentümer. Ent­stehen Schäden an einem selbst verlegten Bodenbelag, der Möblierung oder Beleuchtung des Balkons, gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des entsprechenden Eigentümers.