Ja. Zwar können Sie die ­Erbengemeinschaft auf unbegrenzte Zeit weiterführen. Wenn der Bank alle nötigen Dokumente zur Führung des Kontos eingereicht wurden, gibt es ­keinen offensichtlichen Grund, wieso das Konto aufgelöst werden müsste. Falls die Bank aber darauf besteht, können Sie sich rechtlich nicht wehren. Ein Kontovertrag kann in der Regel jederzeit gekündigt werden. Sie können jedoch bei einer anderen Bank ein Konto für die Erbengemeinschaft eröffnen.