Ja. Die Kosten, die durch die Ausübung des Besuchsrechts entstehen, muss grundsätzlich der Besuchsberechtigte tragen. Zu ­diesen Kosten gehören auch die Auslagen für die Hin- und Rückfahrt der Kinder. Eine andere Kostenverteilung wäre nur möglich, wenn Ihr Ex-Mann in ­finanziell deutlich knap­peren Verhältnissen leben würde als Sie.