Ja. Das Geschäft war zwar zum Zeitpunkt Ihrer Heirat zweifellos zu 100 Prozent Ihr Eigengut. Und wäre die Wertsteigerung ohne Ihr Zutun eingetreten, würde das Geschäft mit dem heutigen Wert ­Ihrem Eigengut gut­ge­schrieben und müsste bei der Scheidung nicht geteilt werden. In Ihrem Fall ist aber davon aus­zu­gehen, dass der Mehrwert ­Ihres Geschäfts vor allem auf Ihre persönliche Arbeit ­zurückzuführen ist. Der ­Arbeitserwerb stellt eine Errungenschaft dar.

Deshalb gehört auch die durch Ihre Arbeit bewirkte Wertsteigerung des Unternehmens zur Errungenschaft. Daran ist Ihre Frau bei der Scheidung zur Hälfte beteiligt.