Ja. Wer den eigenen Haushalt auflöst, muss sich bei der Billag korrekt abmelden. Wenn Sie zu Ihrem Freund ziehen und er bereits Empfangsgebühren zahlt, müssen Sie selber künftig keine mehr zahlen.

Ihre Pflicht, der Billag die Gebühren zu zahlen, endet dann am Monatsende nach der entsprechenden Mitteilung an die Billag.
Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Mit anderen Worten: Wenn Sie bloss eine Adressänderung geschickt haben, sind Sie noch nicht korrekt abgemeldet.
Wer will, kann sich mittlerweile auch per Internet abmelden:

www.billag.com/web/de/abmeldung.html.

Eine Begründung ist vom Gesetz nicht verlangt. Die Billag schreibt dazu: «Wir fordern aber dennoch eine Begründung, weil wir von der Radio- und Fernsehverordnung verpflichtet sind, die Gebührenpflicht durchzusetzen und mögliche Verstösse gegen diese Pflicht anzuzeigen. Wenn die Kundinnen und Kunden sich unter Angabe eines Grundes abmelden, erübrigen sich meist Nachfragen und weitere Kontrollen.»

(dw)