Zweimal nein: Vermächtnisnehmer haften im Gegensatz zu den Erben grundsätzlich nicht für die Schulden des Verstorbenen. Hatte dieser aber Zahlungsverpflichtungen, die erst im Nachhinein zum Vorschein gekommen sind, können die Erben das Vermächtnis wieder zurückfordern, sofern die Hinterlassenschaft zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Sie kommen dennoch mit einem blauen Auge davon: Da Sie das Geld inzwischen in gutem Glauben ausgegeben haben, müssen Sie nichts mehr zurückgeben.

hrs