Nein. Denn in den Vertragsbedingungen zum Luzerner Mietvertrag steht zusätzlich, dass Nachforderungen des Vermieters ­verwirkt sind, wenn eine Nebenkostenabrechnung nicht innert 18 Monaten seit dem vereinbarten Abrechnungsstichtag beim Mieter eintrifft. Gemäss Ihrem Vertrag ist dies der 30. Juni. Als Mieter müssen Sie also nur die Nebenkostenabrechnungen für jene Jahre zahlen, die Sie innert 18 Monaten nach diesem Stichtag erhalten haben. Enthält ein Mietvertrag keine solche ­Verwirkungsklausel, gilt die normale ­gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren – auch wenn der Vermieter sich vertraglich verpflichtet hat, die Nebenkostenabrechnungen jeweils innert einer bestimmten Frist zu erstellen.