Nein. Den Zeitpunkt eines notwendigen medizinischen Eingriffs bestimmen Sie und Ihr Arzt. Ihre darauf folgende Arbeits­un­fähigkeit hat keinen Einfluss auf die ­Kündigungsfrist. Sie verlängert sich aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht, da 
Sie selbst gekündigt haben. Das Arbeits­ver­hältnis endet also trotz Operation wie vorgesehen am 30. Juni.