Nein. Diese Klausel in den AGB ist auf Ihren Sachverhalt nicht anwendbar. Bei Mietverträgen muss die gemietete Sache in ­einem gebrauchsfähigen Zustand sein. Das heisst: Der Ver­mieter muss das E-Bike in einem fahrtüchtigen Zustand übergeben. Und er muss es auch danach in einem solchen Zustand erhalten.

Er muss das E-Bike also entweder reparieren oder Ihnen ein anderes, funk­tionsfähiges Velo zur Verfügung stellen.