Ja, aber nur zu einem kleinen Teil. Im Grundsatz gilt: Falls das Stammkapital voll eingezahlt war, so wird diese Summe zur Deckung der offenen Schulden herangezogen. Ist dieses Geld aufgebraucht, gehen die Gläubiger leer aus. Die Gesellschafter verlieren also das, was sie eingezahlt haben - aber für weitere Schulden haften sie nicht.

Sie sind aber in einer speziellen Situation, weil Ihr Kollege das Stammkapital nicht voll eingezahlt hat: Sie haften solidarisch und vollumfänglich für denjenigen Betrag, den Ihr Kollege nicht eingezahlt hat.

Die Haftung ist aber auf die Höhe des fehlenden Betrages beschränkt - in Ihrem Fall sind das 10000 Franken.

Somit kann es also vorkommen, dass ein Gesellschafter, der sich nur mit einer bescheidenen Stammeinlage beteiligt hat, plötzlich mit grossen Forderungen konfrontiert ist.

Um dieses Haftungsrisiko zu vermeiden, sollten Gesellschafter unbedingt darauf achten, dass alle Beteiligten ihren Teil am Stammkapital voll einzahlen.
Natürlich können Sie im Anschluss daran noch Ihren Kollegen vor Gericht ziehen und von ihm die Geldsumme einfordern, die er nicht in die GmbH einbezahlt hatte. Doch wenn der Partner zahlungsunfähig ist, ist auf diese Weise kaum noch etwas zu holen.

(ai)