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Eltern haben Anspruch auf Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder zwischen 16 und 25 Jahren. Eine Mutter beantragte bei der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel solche Zulagen, als ihre 16-jährige Tochter ein Praktikum als Kleinkindererzieherin in einem Kinderhort antrat. Die Kasse verneinte den Anspruch, weil zur Grundausbildung als Fachperson Betreuung gesetzlich kein Praktikum erforderlich ist. Anderer Meinung waren das Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie das Bundesgericht: Es bestehe ein Anspruch auf Zulagen, wenn ein Praktikum «faktisch notwendig» sei und bei Antritt die Absicht bestehe, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren.
Bundesgericht, Urteil 8C_90/2013 vom 10. April 2013
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