Eine Gemeinschaft mit 19 Stockwerkeigen­tümern im Kanton Luzern beschloss über die Kostenverteilung einer Balkonsanierung. Die Mehrheit der Eigentümer entschied, die Kosten gemäss der Wertquote der Wohnungen anteilsmässig zu verteilen. Eine Eigentümerin ohne Balkon wehrte sich dagegen. Das Kantonsgericht Luzern gab aber der Gemeinschaft recht: Das Äussere der Balkone zähle zu den gemeinschaftlichen Teilen, für die alle Eigentümer aufkommen müssten. Die Sanierung verbessere das Erscheinungsbild und diene der Werterhaltung.

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 1B 18 32 vom 8.2.2019