Wenn Ehefrauen bei der Einzelunternehmung ihres Ehemanns mitarbeiten, haben sie eine sogenannte «arbeitgeberähnliche Stellung» – und erhalten keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV). Eine Frau wehrte sich dagegen mit dem Argument, sie lebe schon lange ­getrennt von ihrem Mann. Es gebe eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung und der Mann habe bereits ein Kind von einer anderen Frau. Damit ist die Klägerin gescheitert. Das Bundesgericht sagt strikt: ALV-Taggelder gibt es in solchen Fällen grundsätzlich erst ab dem ­Datum der Scheidung.

Bundesgericht, Urteil 8C_639/2015 vom 6. 4. 2016