Ein Hausbesitzer darf ein Mietverhältnis während einer Sperrzeit von drei Jahren nicht kündigen, wenn er ein Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren gegen seinen Mieter verloren hat. Kündigt er in dieser Zeit trotzdem, kann der Mieter die Kündigung anfechten. Verkauft der Vermieter die Liegenschaft, kann sich der Mieter auch gegenüber dem neuen Vermieter auf diese Sperrfrist berufen. Das tat der Mieter einer Werkstatt allerdings vergebens: Seine neuen Vermieter benötigten die Liegenschaft selbst, um darin eine Autokarosserie- und
-spritzwerkstatt zu betreiben. Das ist laut allen Gerichtsinstanzen ein dringender Eigen­bedarf. Die Kündigung ist deshalb trotz Sperrfrist gültig.

Bundesgericht, Urteil 4A_747/2012 vom 5. April 2013