Die verheirateten Eltern eines 2015 geborenen Kindes trennten sich. Die Frau bekam vom ­Bezirksgericht Horgen ZH die Obhut zugesprochen, der Mann die Eigentumswohnung. Diese hatte er als Erbvorbezug von seinen Eltern erhalten. Seine Frau wollte ­jedoch in der Wohnung bleiben und beschwerte sich beim Obergericht Zürich. Dieses teilte ihr die Wohnung vorübergehend zu. Das Interesse des Kindes, vorerst in der vertrauten Umgebung bleiben zu können, sei höher zu gewichten. ­Dagegen wehrte sich der Mann vor dem ­Bundesgericht erfolglos. 

Bundesgericht, Urteil 5A_188/2018 vom 1. März 2018