Das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau hatte einer Frauenärztin die selbständige operative Tätigkeit verboten. Grund: Drei Patientinnen mussten nach einer Operation durch die Ärztin in lebensbedrohlichem Zustand ins Spital eingeliefert werden. 

Die Ärztin missachtete das Verbot mehrfach. Deshalb verfügte das Departement ein definitives Verbot der selbständigen Berufsausübung. 

Dagegen wehrte sich die Ärztin bis vor Bundesgericht vergeblich. Dieses argumentierte, das Verbot sei erforderlich, «um das Publikum wirksam vor weiteren Regelverstössen zu schützen».

Bundesgericht, Urteil 2C_523/2014 vom 18. März 2015