Geht ein Arbeitgeber in Konkurs und kann die ausstehenden Löhne nicht mehr zahlen, können ­Angestellte bei der Arbeitslosenkasse eine In­solvenzentschädigung beantragen. Das machte auch ein Mann aus dem Kanton Zug, der entlassen und sofort freigestellt wurde. Er forderte von der Arbeitslosenkasse eine Entschädigung für einen während der Freistellung ausgeblie­benen Monatslohn. Das lehnte die Kasse ab. Der Mann unterlag auch vor dem Bundesgericht: Angestellte erhalten eine Entschädigung nur für die Zeit, in der sie tatsächlich arbeiteten.

Bundesgericht, Urteil 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018