Empfänger einer AHV- oder IV-Rente haben Anspruch auf eine Kinderrente, bis die Kinder 18 Jahre alt sind oder eine Ausbildung abgeschlossen haben – höchstens aber, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Ein IV-Rentner aus dem Kanton Luzern bekam eine Kinderrente für seine volljährige Stieftochter. Die Ausgleichskasse strich die Rente, weil die Stieftochter ihre Ausbildung nicht in der Schweiz, sondern in Thailand absolvierte. Dagegen wehrte sich der Mann beim Kantonsgericht Luzern vergeblich. Eine Rente für ein Stiefkind gebe es nur, wenn es im gleichen Haushalt lebe. 

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 5V 16 505 vom 19. Januar 2018