Am 15. Juli trat ein Buchhalter seine Arbeitsstelle an. Am 24. Juli war er einen Tag krank. Die Firma kündigte ihm am 16. August mit einer Frist von sieben Tagen. Der Mann war der Ansicht, die Kündigung sei nach Ablauf der Probezeit erfolgt, und klagte den Lohn bis Ende der normalen Kündigungsfrist ein – rund 4000 Franken. Doch der Buchhalter blitzte bei allen Instanzen ab. Laut Bundesgericht endete die Probezeit von einem Monat am 16. August, weil sie sich wegen der Krankheit einen Tag verlängerte.

Bundesgericht, Urteil 4A_3/2017 vom 15. Februar 2018