Die Betreiber einer Diskothek in Basel waren mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug. Die Vermieterin mahnte die Mieter und drohte die Kündigung an. Der Brief war auf Französisch verfasst. Die Mieter zahlten nicht, darauf kündigte die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug. Dagegen wehrten sich die Mieter vor allen Instanzen vergeblich. Sie argumen­tierten, die Kündigung sei unwirksam, weil die Mahnung mit Androhung der Kündigung auf Französisch und nicht auf Deutsch erfolgt sei. Das Bundesgericht sieht das anders: Das Verhalten der ­Mieter sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, weil bereits der Mietvertrag auf Französisch verfasst war.

Bundesgericht, Urteil 4A_9/2017 vom 6. März 2017