Eine Immobiliengesellschaft informierte die ­Mieter vor der Renovation über eine bevor­stehende Mietzinserhöhung von 220 Franken ab Mai 2005. Die Mieter unterzeichneten auf dem Dokument. Neun Jahre später forderte ein ­Mieter den bereits bezahlten Differenzbetrag zurück, da der Mietzins ohne das amtliche Formular erhöht worden sei.

Das Kreisgericht St. Gallen hiess die Klage gut. Die Vermieterin musste dem Mieter 24 845 Franken zurückzahlen. Vor Kantonsgericht St. Gallen und Bundesgericht blitzte die Vermieterin ab. Entscheidend: Die Vermieterin informierte bei der Erhöhung nicht über die Möglichkeit der Miet­zinsanfechtung. 

Bundesgericht, Urteil 4A_637/2016 vom 3. März 2017