Wer regelmässig in der Nacht arbeitet, hat laut Arbeitsgesetz zusätzlich Anspruch auf bezahlte Ruhezeit. Sie beträgt 10 Prozent der geleis­teten Nachtarbeit. Ein Walliser war während rund acht Jahren bei einem Verein für spital­externe Pflege und Betreuung von Betagten an­gestellt. Er ­arbeitete oft als Nachtwache von 21 bis 7 Uhr, ohne dass ihm 10 Prozent ­Ruhezeit bezahlt ­wurden. Schliesslich forderte er für die letzten fünf Jahre rund 16 000 Franken. Das ­Arbeitsgericht des Kantons Wallis hiess seine Klage gut. Der Verein wehrte sich mit dem ­Argument, es sei rechtsmissbräuchlich, die Entschädigung erst im Nachhinein einzufordern. Damit blitzte er vor allen Instanzen ab.

Bundesgericht, Urteil 4A_389/2018 vom 22.8.2018