Ein Koch leidet an einer Nierenkrankheit. Beim Stellenwechsel verschwieg er das der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers. Später erhielt er von der IV eine halbe Rente. Die Kasse ver­weigerte eine Rente. Und im Bereich des Überobligatoriums verfügte sie einen rückwirkenden Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht Zug sprach dem Koch für das Obligatorium eine Rente zu. Vor Bundes­gericht erkämpfte er sich dies auch im Überobligatorium: Ein rückwirkender Vorbehalt sei ungültig. Wolle die Kasse die un­wahre Auskunft nicht akzeptieren, müsste sie die freiwillige Versicherung kündigen. Dafür sei es jetzt aber zu spät.

Bundesgericht, Urteil 9C_333/2017 vom 25. Februar 2018