Die Käuferin eines Grundstücks wollte den Kaufvertrag rückgängig machen. Sie habe erst nach dem Kauf bemerkt, dass auf dem Land nicht ­gebaut werden darf. Die Käuferin berief sich auf einen Grundlagenirrtum. Sie unterlag vor allen Instanzen. Die Bundesrichter begründeten ihren Entscheid damit, dass im öffentlichen Kauf­vertrag das «Pflanz- und Benützungsrecht» als eine auf dem Grundstück liegende «Last» auf­geführt war. Die Käuferin hatte bei der Be­urkundung ausdrücklich angegeben, den Wortlaut dieser Dienstbarkeit zu kennen.

Bundesgericht, Urteil 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017