Die Mieter eines Hauses kündigten im Januar 2013 wegen Problemen mit den elektrischen Anlagen fristlos. Eine Kontrolle nach der Kün­digung ergab, dass die Erdung unterbrochen war. Deshalb wären bei Anschluss eines defekten Geräts Personen gefährdet gewesen. Für das Bezirksgericht Willisau und das Kantonsgericht Luzern war die frist­lose Kündigung gerechtfertigt – nicht aber für das Bundesgericht: Da die Vermieter bei der Kündigung nicht von der ­Gefährdung wussten, hätten die Mieter nicht fristlos kündigen dürfen.

Bundesgericht, Urteil 4A_309/2017 vom 26. März 2018