Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern strich einer Kantonsangestellten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Stempelgelder für 31 Tage. Sie wurde entlassen, weil sie ihre Chefin nicht informiert hatte, als sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschien. Zudem hatte sie eigenmächtig einen Ferientag bezogen und dafür die Monatsplanung der Chefin mit Tipp-Ex abgeändert. Die Frau wehrte sich gegen die Streichung der Stempeltage. Das Kantons­gericht Luzern reduzierte diese auf 20, da die ­Mitarbeiterin die Pflichtverletzungen in einem ­konfliktbelasteten Umfeld begangen hatte. Die Bundes­richter bestätigten den Entscheid.

Bundesgericht, Urteile 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017