Ein Banker erwarb mit einem Nachdiplomstudium den Master of Business Administration. Dafür zog er in der Steuer­erklärung Weiterbildungskosten von 54 688 Franken ab. Das Steueramt verweigerte den Abzug. Dagegen wehrte sich der Bankangestellte beim Steuergericht Solothurn. Mit Erfolg: Es liess 30 500 Franken Abzug zu. Dagegten erhob das Steueramt des Kantons Solothurn Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses kam zum Schluss, der Abzug sei unzulässig. Eine derart hohe Investition lasse «auf die Erlangung verbesserter Berufsaussichten» schliessen. Weiterbildungskosten sind aber nur abzugsfähig, wenn sie der Sicherung der bisherigen Stelle dienen.

Bundesgericht, Urteil 2C_1001/2012 und 2C_1002/2012 vom 1. Mai 2013