Statt den Mietzins zu zahlen, machten Mieter ein Guthaben beim Vermieter geltend. Da setzte er ihnen eine 30-tägige Frist und drohte eine Kün­digung wegen Zahlungsverzugs an. Als die Mieter nicht zahlten, kündigte der Vermieter auf den nächsten Monat. Dagegen wehrten sie sich vorerst erfolglos. Laut Zivilkreis­gericht Basel-Landschaft West bestand zwar ein Gut­haben, auch war keine Zahlung ausstehend. Die Mieter waren aber mit späteren Zinsen im Rückstand, weshalb die Kündigung im Nach­hinein gerechtfertigt gewesen sei. Das Bundesgericht korrigierte: Be­stehe zum Zeitpunkt der Kündigung kein Zahlungsverzug, sei sie unwirksam. 

Bundesgericht, Urteil 4A_245/2017 vom 21. September 2017