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Statt den Mietzins zu zahlen, machten Mieter ein Guthaben beim Vermieter geltend. Da setzte er ihnen eine 30-tägige Frist und drohte eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs an. Als die Mieter nicht zahlten, kündigte der Vermieter auf den nächsten Monat. Dagegen wehrten sie sich vorerst erfolglos. Laut Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West bestand zwar ein Guthaben, auch war keine Zahlung ausstehend. Die Mieter waren aber mit späteren Zinsen im Rückstand, weshalb die Kündigung im Nachhinein gerechtfertigt gewesen sei. Das Bundesgericht korrigierte: Bestehe zum Zeitpunkt der Kündigung kein Zahlungsverzug, sei sie unwirksam.
Bundesgericht, Urteil 4A_245/2017 vom 21. September 2017
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