Ein Ehemann ersuchte das Kreisgericht Basel-­Landschaft West um Regelung des Getrennt­lebens. Dieses teilte ihm die eheliche Wohnung zu. Dagegen wehrte sich die Frau bis vor Bundesgericht vergeblich. Bei der Zuteilung sind vorab allfällige Kinder mass­gebend, danach gesundheitliche oder berufliche Bedürfnisse. Keines dieser Kriterien lag vor. Dann ist entscheidend, welchem Ehegatten die Wohnung besser dient oder wem der Auszug eher zuzumuten ist. Der Mann wohnte dort seit 25 Jahren und war in der Umgebung verankert. Der Hausrat stammte fast ganz von ihm. Alle Instanzen entschieden gleich: Der Frau ist ein Auszug eher zuzumuten.

Bundesgericht, Urteil 5A_592/2017 vom 24. August 2017