Eine Frau stürzte bei der Arbeit von einem Podest und brach sich den linken Ellenbogen. Die Suva übernahm die Heilungskosten und zahlte ein Taggeld. Rund ein Jahr später stellte sie die Leistungen ein, obwohl der linke Arm der Verunfallten stark zitterte. Laut Suva war das «grobmotorische Zittern des linken Arms als organische Ursache des Unfalls nicht mehr erklärbar». Die Frau wehrte sich dagegen und verlangte weitere medizinische Abklärungen. Vergeblich: Den Richtern genügte die Feststellung der Versicherungsärzte, dass das Zittern zurückgegangen sei.

Bundesgericht, Urteil 8C_709/2017 vom 27. April 2018