Eine Wirtin war bei der Krankenkasse Swica taggeldversichert. Im Mai 2011 ­erkrankte sie und wurde zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Die Swica bezahlte bis Ende Jahr Taggelder und stellte dann die Leistungen ein. Begründung: Die Invalidenversicherung (IV) kläre ab, ob Leistungen geschuldet seien. Die Versicherte klagte die Taggelder beim Sozialversicherungsgericht Zürich ein und bekam recht. Die Versicherung beschwerte sich vergeblich beim Bundesgericht. Die IV-Abklärung habe ­keinen Einfluss. Laut Police müsse ein Arzt die Arbeits­unfähigkeit bestätigen. Das habe der Arzt auf dem Formular der Versicherung gemacht. Die Swica muss nun Taggelder von total 42 361 Franken nachzahlen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017