Ein Autofahrer verweigerte beim Ein­fahren in eine Kreuzung einem Töff­fahrer den Vortritt. Dieser bremste und stürzte. Zur Kollision kam es nicht. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach den Autolenker der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Zudem hafte er für den Schaden. Dagegen wehrte sich der ­Autofahrer vergeblich beim Obergericht Thurgau und beim Bundesgericht. 

Alle Instanzen kamen zum selben Ergebnis: Der Motorradlenker habe keinen Fehler gemacht, selbst wenn er mit einer Schreckbremsung reagierte. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein Auto den Vortritt verweigere. 

Bundesgericht, Urteil 6B_309/2016 vom 10. November 2016