Ein US-Bürger hatte auf einer Genfer Bank ein Guthaben von rund 550 000 Franken. Im Jahr 2012 gelang unbekannten Kriminellen der Zugang zum E-Mail-Konto des Kunden. Über diese E-Mail-Adresse forderten die Gangster die Bank zu mehreren Zahlungen nach Südostasien auf. Die Bank führte die Zahlungen aus, bis das Guthaben des Amerikaners praktisch bei null war. 

Der Kunde klagte gegen die Bank auf Schadenersatz. Das Bundesgericht bestätigte die Haftbarkeit der Bank. Die Bank habe ihre Sorgfaltspflicht schwer verletzt. Sie hätte die ungewöhnlichen, per E-Mail eingegangenen Zahlungsanweisungen genau überprüfen müssen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016