Ein Autofahrer fuhr in Basel 6–10 km/h zu schnell. Die Kantonspolizei schickte ihm laut eigenen Angaben zuerst eine Rechnung mit 120 Franken Busse, später eine Mahnung. Als die Rechnung offen blieb, auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft zusätzlich 200 Franken Verfahrenskosten. Dagegen erhob der Lenker Einsprache. Er habe weder Busse noch Mahnung erhalten. Deshalb seien die Verfahrenskosten nicht geschuldet. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht sahen es anders. Es sei nicht nötig, Busse oder Mahnung eingeschrieben zu verschicken. Der Lenker muss nun Verfahrenskosten von total 3500 Franken zahlen. 

Bundesgericht, Urteil 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019