Ein Genfer Altersheim entliess die 49-jährige Leiterin wegen angeblich schlechter Leistung. Sie wurde per sofort freigestellt und aus dem Gebäude ­hinaus eskortiert. Die Frau klagte am Arbeitsgericht auf ausstehenden Lohn und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Arbeitsgericht Genf kam zum Schluss, der Kündigungsgrund sei bloss vorgeschoben. Eine Zeugin ­sagte aus, der Vorgesetzte habe die ­Leiterin «rauswerfen» wollen. Auch am Obergericht Genf und am Bundesgericht hatte der Arbeitgeber keine Chance. Er muss der ehemaligen Angestellten 13 000 Franken Lohn und eine Entschädigung von 50 000 Franken bezahlen.

Bundesgericht, Urteil 4A_92/2017 vom 26. Juni 2017