Eine Zürcherin verlangte von ihrer ­Krankenkasse «Easy Sana», eine Arzt­behandlung zu übernehmen. Die Frau gab allerdings kein Bankkonto bekannt. Die «Easy Sana» schickte der Frau deshalb mehrere Auszahlungsscheine. Mit diesen Schecks hätte die Frau das Geld bei einem Postschalter abholen können. Sie wollte das Geld aber bar. Das Sozialversicherungsgericht Zürich und das Bundesgericht wiesen ihre Beschwerde ab. Versicherte hätten kein Recht auf eine Bar­auszahlung. 

Bundesgericht, Urteil 9C_213/2018 vom 9. April 2018