Eine Frau verkaufte 2008 ihr Haus im Kanton Bern und erwarb um­gehend eine Ersatzliegenschaft im ­Kanton Genf. Die Grundstück­gewinnsteuer wurde deshalb ­aufgeschoben. Im Jahr 2010 ­verkaufte die Frau auch ihr Genfer Haus – ohne danach ein anderes zu ­kaufen. ­Deshalb stellte der ­Kanton Genf nun Rechnung für die Grund­stückgewinnsteuer.

Damit war der Kanton Bern nicht einverstanden. Er meinte, bei einem Verkauf innerhalb von fünf Jahren bleibe der «alte» Kanton zuständig. Das ­Bundesgericht sieht das anders. Eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren sei in diesem Zusammenhang rechtlich nicht haltbar und deshalb dürfe der Kanton Genf den Grundstückgewinn der Frau be­steuern. Die Betroffene spart so massiv Steuern: Statt 1,9 Mil­lionen Franken nach Berner ­Tarif zahlt sie in Genf nur rund 1,4 Millionen Franken.

(Urteil 2C_70/2017 vom 28. September 2017)