Eine Frau mit starker Sehbehinderung wohnte bisher zu Hause und erhielt IV-Hilflosenentschädigung von 470 Franken pro Monat. 2015 zog sie in eine ­Re­sidenz mit betreutem Wohnen. Die IV-­Stelle bezahlte daraufhin nur noch den Heimtarif von 118 Franken im Monat. 

Die Versicherte beschwerte sich beim Kantonsgericht Luzern und erhielt recht. Entscheidend sei nicht die ­Bezeichnung einer Residenz als «Heim», sondern die effektive Wohnform im ­Einzelfall. Im konkreten Fall liege ­Wohnen im eigenen Zuhause vor. Die Frau hat weiterhin Anrecht auf den ­höheren ­Tarif. 

Kantonsgericht Luzern, Urteil 5V 15 429 vom 2. September 2016