Angestellte erhalten von der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung, falls ihnen der Betrieb den Lohn für die Zeit vor dem Konkurs schuldig bleibt. Voraussetzung ist, dass Betroffene den Arbeitgeber rasch betreiben. Das wurde einem Basler zum Verhängnis. Er trat Ende Januar 2015 aus dem Betrieb aus, Ende Juni wurde der Konkurs eröffnet. Bis dahin hatte er den Arbeitgeber für drei ausgebliebene Löhne nur gemahnt, aber nicht betrieben. Deshalb verweigerte ihm die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt die Insolvenzentschädigung. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht waren gleicher Meinung. 

Bundesgericht, 8C_850/2016 vom 9. März 2017