Eine 59-jährige manisch-depressiv Frau beantragte eine IV-Rente. Die IV sprach ihr eine volle Rente zu. Zugleich wies sie die Frau aber an, sich von einem Fach­arzt «psychiatrisch-psychothera­peutisch» behandeln zu lassen. Die IV-Rentnerin suchte gelegentlich einen Psychiater auf. Doch eine Psychotherapie machte sie nicht. Darauf halbierte die IV die Rente. Die Frau beschwerte sich dagegen vor dem Sozialversicherungs­gericht des Kantons Zürich erfolgreich. Es sprach ihr wieder eine volle Rente zu. Die IV habe nicht genau gesagt, welche Therapie die Frau machen müsse. 

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil IV.2016.01376 vom 23. Januar 2018