Ein 61-jähriger Kadermann wurde vorzeitig pensioniert und erhielt vom Betrieb zusätzlich eine ein­malige Abfindung von 2 Mil­lionen Franken. Diese Zahlung war zwölf Jahre zuvor vertraglich ab­gemacht worden. Damals sicherte der Arbeitgeber dem Mann eine «Gewinnbeteiligung» als Entschädigung für lange Betriebstreue zu.

Der Empfänger verlangte eine Besteuerung dieser Summe getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugssatz. So privilegiert werden Abgangsentschädigungen dann besteuert, wenn sie Vorsorgecharakter haben – wenn sie also bei Frühpensionierten Lücken in der Pen­sionskasse schliessen sollen. Die Voraussetzungen dafür hat K-Geld in Ausgabe 1/2017 ­beschrieben.

Doch genau diesen Vorsorgecharakter verneint das Bundesgericht im konkreten Fall. Mit der Gewinnbeteiligung habe der Betrieb den Mitarbeiter langfristig binden wollen. Es sei also nicht darum gegangen, die Pensionskassenleistungen des Austretenden zu verbessern. 

(Urteil 2C_86/2017 vom 26. September 2017)