Für die Fahrten zum Weiterbildungsort zog ein Mann auf der Steuererklärung Pendlerkosten von 9580 Franken von seinem Einkommen ab. Laut dem ­Verwaltungsgericht Zürich hätte er aber höchstens die Kosten für ein SBB-­Generalabo von damals 3560 Franken ­abziehen dürfen. Fahrten zum Weiter­bildungsort dürfen zwar abgezogen ­werden. Gleich wie beim Arbeitsweg sind aber in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzugsfähig.

Pendlerkosten können nur dann ­geltend gemacht werden, wenn die ­Benützung des ÖVs unzumutbar wäre. 

Verwaltungsgericht Zürich, Urteil SB.2016.00064 vom 16. November 2016