Eine 1931 geborene Baslerin liess sich in den Jahren 2009 und 2010 zu Hause pflegen. In den Steuererklärungen zog sie behinderungsbedingte Kosten von 320 000 und 290 000 Franken ab. Die Steuerverwaltung des Kantons ­Basel-Stadt akzeptierte jedoch nur einen Abzug von je 100 000 Franken. Das ­entspricht den Kosten im teuersten ­Pflegeheim des Kantons. Dagegen ­wehrte sich die Frau vergeblich: Auch gemäss Bundesgericht durfte die Frau nicht mehr von den Steuern abziehen, als die Betreuung in einem Pflegeheim gekostet hätte.

Bundesgericht, Urteile 2C_479/2016 und 2C_480/2016 vom 12. Januar 2017