Ein Unternehmer verkaufte seine ­Baufirma an eine Aktiengesellschaft und liess sich von ihr als Geschäftsleiter ­anstellen. Die neue Firma ging Konkurs. Der Geschäftsleiter arbeitete weiter. Er gab den Angestellten Anweisungen und zahlte ihnen den Lohn aus seinem ­Privatvermögen. Als die Lohnzahlungen ausblieben, klagte ein Arbeiter gegen den Chef. Das Bezirksgericht Höfe SZ sprach ihm den ausstehenden Lohn von 25 000 Franken zu. 

Dagegen wehrte sich der Chef vor dem Kantonsgericht Schwyz und dem Bundesgericht vergeblich. Laut Bundesgericht durften die Angestellten an­nehmen, der Arbeitsvertrag sei auf ihn ­übergegangen.  

Bundesgericht, Urteil 4A_676/2016 vom 20. April 2017