Nein. Zwar wird ein Einkommen, das tiefer ist als die Arbeitslosenentschä­digung, grundsätzlich als Zwischenverdienst angerechnet. Sie haben also im Prinzip Anspruch auf eine Kompensationszahlung von 70 oder 80 Prozent der Differenz zwischen Ihrem so erzielten Einkommen und Ihrem versicherten Verdienst. Aber: Da Sie die schlechter bezahlte Stelle behalten möchten, ist das kein Zwischenverdienst mehr. Denn bei einem Zwischenverdienst muss der Versicherte weiterhin Arbeitsbemühungen unternehmen und seine Tätigkeit zugunsten einer besser bezahlten Stelle aufgeben.