Preist ein Online-Shop ein Produkt als «auf Lager» an, muss der Betreiber sicherstellen, dass es wirklich an Lager ist. Fehlt es, täuscht der Shop seine Kunden und verstösst damit gegen das Gesetz.

Das schreibt die Schweizerisch Lauterkeitskommission in einem Beschluss (124/13). Ein Konsument hatte sich bei der Kommission über die lange Lieferzeit für seinen Kopfhörer beschwert. Dieser war im Shop als «auf Lager» angepriesen worden.

Grund für die Fehlinformation: Der Online-Shop hat – wie viele andere Online-Shops auch – kein eigenes Lager. Der Shop-Betreiber bestellt die Produkte seinerseits bei einem Händler. Die Lagerkontrolle erfolgte nicht täglich.

Doch das geht nicht: Die Lauterkeitskommission empfahl dem Shop-Betreiber entweder auf den Hinweis «an Lager» zu verzichten oder mit elektronischer Lagerbewirtschaftung sicherzustellen, dass die Ware wirklich vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Shop ein eigenes Lager hat.