Da Ihr Partner Unterhalts­beiträge zahlt, hat er Anspruch auf den steuergünstigen Verheiratetentarif. Er darf auch den Abzug für Kinder in Ausbildung vornehmen. Und er hat Anspruch auf den Abzug für Kinder in der Rubrik Versicherungsprämien und Sparzinsen.

Ihr Partner darf hingegen keinen Unterstützungsabzug vornehmen. Dieser gilt nur für Unterstützungsbeiträge an Personen, die arbeitsunfähig sind. Auch der Abzug des Unterhaltsbeitrags an Ihren Sohn ist ihm verwehrt, da dieser Betrag direkt an Ihren Sohn geht und dort steuerfrei ist. Sie selbst als Mutter werden mit dem Grundtarif für Ledige besteuert und dürfen keine Abzüge für Ihren Sohn vornehmen.

Das Steueramt des Kantons ­Zürich schlüsselt in einem Merkblatt (20/013, «Sozialabzüge und Steuertarife bei Familien») die Besteuerung der verschiedensten Formen einer Patchworkfamilie auf. Sie kommt sinngemäss auch in ­anderen Kantonen zur Anwendung.