Stirbt der Ex-Mann einer geschiedenen Frau, muss die Pensionskasse des früheren Ehegatten dieser geschiedenen «Witwe» unter Umständen eine Witwenrente zahlen. Eine der Bedingungen dazu: Im Scheidungsurteil muss der Frau «eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente» zugesprochen worden sein. «Rente» bedeutet hier Alimente.

Nun hat das Bundesgericht entschieden: Das Wort «lebenslänglich» bezieht sich nur auf die Kapitalabfindung, aber nicht auf die Alimentenzahlung. Also gibt es auch dann eine Rente der Pensionskasse, wenn im Scheidungsurteil nur eine befristete Unterhaltszahlung (zum Beispiel bis zur Pensionierung) abgemacht war. 

Bundesgericht, Urteil 9C_35/2011 vom 6. 9. 2011