Haben Ehepartner nie einen gemeinsamen Wohnsitz begründet, so kann die Teilung der Pensionskassen-Austrittsleistung bei der Scheidung rechtsmissbräuchlich sein. Dies hat das Obergericht des Kantons Zürich entschieden.

Die Richter begründeten den Entscheid zudem damit, dass die Ehefrau die Betreuung der Kinder mehrheitlich auf sich genommen und so auf einen guten Teil des Einkommens verzichtet habe. Der Ehemann hingegen verfüge bereits über eine gute Altersvorsorge, die er sich im Laufe der Ehe aufbauen konnte.

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Urteil vom 25. Februar 2002